ertrag
„Dieser Vertrag bezeuget, daß besagter
Walter Shandy, Kaufmann, in Betracht der beabsichtigten und durch Gottes
Segen feierlich zu vollziehenden Heirat zwischen dem besagten Walter Shandy
und der oben erwähnten Elizabeth Mollineux und aus verschiedenen anderen
guten und gültigen Gründen und Erwägungen, die ihn dazu besonders bewogen
haben, verspricht, gelobet, verheißet, einwilliget, sich entschließet,
erbietet und völlig übereingekommen ist mit John Dixon und James Turner,
Esquires, den vorgenannten Bevollmächtigten usw. usw., nämlich: im Fall
es dermaleinst geschehen, sich ereignen, begeben oder sonst zutragen sollte,
daß besagter Kaufmann Walter Shandy sein Gewerbe aufgeben möchte vor der
Zeit oder vor den Zeiten, da besagte Elizabeth Mollineux nach dem Lauf
der Natur oder sonstwie aufhören wird, Kinder zu gebären und zur Welt zu
bringen, und .besagter Walter Shandy, wenn er sein Gewerbe aufgegeben,
zum Mißfallen und wider den freien Willen, Konsens und das Gutdünken besagter
Elizabeth Mollineux sich von London wegbegeben und auf seinem Besitz Shandy
Hall in der Grafschaft *** oder auf irgendeinem anderen Landgut,
Schloß, Edelhof oder Meierhof, den er schon gekauft oder noch kaufen oder
sonst erlangen könnte, leben sollte, daß alsdann und sooft als die besagte
Elizabeth Mollineux mit einem Kinde oder mit mehreren Kindern gesetzmäßig
und ordentlich geschwängert ist oder geschwängert werden möchte, er, der
besagte Walter Shandy, auf seine Kosten und Gefahr und aus seinem eigenen
Vermögen nach sicherer und zweckdienlicher Unterrichtung während der Schwangerschaft
besagter Elizabeth Mollineux, und besonders in den letzten sechs Wochen
vor ihrer nach zuverlässiger Berechnung zu erwartenden Niederkunft, die
Summe von einhundertzwanzig Pfund guter und vollgültiger Münze an die Herren
John Dixon und James Turner oder deren Beauftragten auf Treu und Glauben
und zu folgendem Gebrauch, Zweck, Ende und Nutzen zahlen oder zahlen lassen
soll, nämlich damit die besagte Summe von einhundertzwanzig Pfund in die
Hände besagter Elizabeth Mollineux gelangt oder von den erwähnten Bevollmächtigten
dazu verwendet wird, um eine Kutsche mit tüchtigen und ausreichend kräftigen
Pferden zu mieten, welche den Körper der besagten Elizabeth Mollineux und
das Kind oder die Kinder, womit sie alsdann wird schwanger sein, nach der
Stadt London führen und bringen sollen, und um alle anderen Unkosten und
Ausgaben vor und in der Zeit ihrer Niederkunft in besagter Stadt oder deren
Vorstädten zu bestreiten und zu begleichen. Und daß besagte Elizabeth Mollineux
von Zeit zu Zeit und zu jeder Zeit und allen Zeiten, als hier festgesetzet
und bestimmet worden, in Ruhe und Frieden besagte Kutsche und Pferde mieten
und auf ihrer ganzen Reise freien Eingang, Ausgang und Zugang in und aus
besagter Kutsche haben soll und mag, entsprechend dem Inhalt, der wahren
Absicht und Meinung des gegenwärtigen Vergleichs, ohne alle Nachfolge,
Behinderung, Beunruhigung, Belästigung, Erschwerung und Störung irgendwelcher
Art. Und daß es überdies besagter Elizabeth Mollineux freistehen soll,
von Zeit zu Zeit und je nachdem sie in besagter Schwangerschaft Fortschritte
macht, an einem solchen Ort oder an solchen Orten und bei einer solchen
Familie oder solchen Familien und bei solchen Verwandten, Freunden und
anderen Personen in besagter Stadt London zu leben und zu wohnen, wie es
ihr nach ihrem eigenen Willen und Gefallen, ungeachtet ihrer Schwangerschaft,
gutdünken wird, als wäre sie eine femme sole und unverheiratete Person.
Und dieser Vertrag bezeuget ferner, daß zur wirksameren Erfüllung des gegenwärtigen
Vergleichs besagter Walter Shandy, Kaufmann, die erwähnten Herren John
Dixon und James Turner, ihre Erben, Erbnehmer und Nachfolger in den vollen
Besitz einsetzet, in welchem sie schon faktisch sind kraft des zwischen
ihnen auf ein Jahr geschlossenen Kauf- und Handelskontrakts, der von dem
Tage vor Abschluß des gegenwärtigen Vertrags datiert ist: in den Besitz
aller Erb- und Lehnsgüter des Shandy in der Grafschaft *** mit allen Rechten,
Stücken und Zubehör und allen und jeden Häusern, Gebäuden, Kornscheuern,
Ställen, Obstwiesen, Gärten, wüsten Stellen, Gehegen, Höfen, Hütten, Ländereien,
Wiesen, Futterplätzen, Weiden, Marschen, Gemeinländern, Wäldern, Büschen,
Gräben, Fischereien, Wasser und Wasserläufen, samt allen Pachten, Einkünften,
Dienstleistungen, jährlichen Abgaben, zinsbaren Lehnsgütern, Rittergütern,
Kautionen, heimgefallenen Gütern, Ansprüchen, Minen, Steinbrüchen, Hab
und Gut der Übeltäter und Entflüchteten, den Übeltätern selbst und den
Bedürftigen, Frei- und Schutzörtern und allen andern Freiheiten, Rechten,
Privilegien, Gerichtsbarkeiten und Erbschaften jeder Art. Und auch mit
dem Recht, die Pfarre des obenerwähnten Shandy samt dem Zehnten und den
Kirchengütern zu vergeben oder zu verschenken oder nach freiem Ermessen
zu besitzen."
Mit drei Worten: meine Mutter konnte (wenn sie es verlangte) in London
niederkommen.
Um aber Finten von selten meiner Mutter vorzubeugen, denen ein derartiger
Ehekontrakt allzu offensichtlich Tür und Tor öffnete und an die dennoch
keine Seele gedacht hätte, wäre mein Onkel Toby
Shandy nicht gewesen, wurde zur Sicherheit meines Vaters noch eine Klausel
angehängt, die so lautete: Daß meine Mutter, falls sie jemals meinen Vater
durch falsche Zeichen und Klagen zu den Mühen und Kosten der Londoner Reise
veranlassen sollte, sich jeweils aller ihrer Rechte und Ansprüche, die
ihr laut Vertrag zustünden, für das nächste Mal begeben würde, aber für
nicht mehr, und so fort, toties quoties, auf eine ebenso rechtskräftige
Weise, als ob ein solcher Vertrag zwischen ihnen niemals geschlossen worden
wäre. Dies war, beiläufig gesagt, nicht mehr als vernünftig; und doch,
so vernünftig es auch sein mochte, habe ich es gleichwohl immer für hart
gehalten, daß die ganze Last der Klausel ganz allein, wie es geschehen
ist, auf mich fallen sollte.
Aber ich wurde nun einmal zum Unglück gezeugt und geboren; denn was
meine gute Mutter angeht, war es Wind oder Wasser in ihr oder beides zusammen
oder keines von beiden, oder war es ein bloßes Anschwellen ihrer Einbildung
und Phantasie, oder konnte ein heftiges Wünschen und Verlangen danach ihren
Verstand so sehr mißleiten — kurzum, es schickt sich für mich nicht zu
entscheiden, ob sie sich selbst hintergangen hat oder andere hintergehen
wollte. Tatsache ist jedenfalls, daß, als Ende September 1717, also im
Jahr vor meiner Geburt, meine Mutter meinen Vater sehr gegen seinen Willen
in die Hauptstadt brachte, mein Vater steif und fest auf der Klausel bestand,
so daß ich durch den Ehekontrakt verurteilt war, eine so platt ins Gesicht
gequetschte Nase zu bekommen, als ob mich die Schicksalsgöttinnen
ganz und gar ohne Nase gesponnen hätten. - (
shan
)