eulenschlag  Von dem, der den andern im Zorn schlägt oder verwundet Wann einer den andern im Zorn schlägt, das die Alemannier einen Beulenschlag heißen, der soll einen Gulden büßen. Wann er aber Blut vergießet, daß es auf die Erde fällt, soll er anderthalb Gulden büßen.

 Wann er ihn dergestalt geschlagen, daß man die Hirnschale siehet und bescheren werden muß, soll er drei Gulden büßen.

Hat er ihn aber geschlagen, daß davon ein Bein vom Haupte zerbrochen, welches, wenn es herausgenommen und auf öffentlicher Straße vierundzwanzig Schuh weit auf einen Schild geworfen wird, man's fallen hört, das soll er mit sechs Gulden büßen.

Wann aber die Hirnschal durchgeschlagen worden, daß man das Gehirn sehen kann, daß der Wundarzt solches mit der Feder oder Läpplein berührt hat, der soll zwölf Gulden büßen.

Wann aber das Gehirn, wie es zu geschehen pflegt, aus der Wunde heraustritt, daß es der Wundarzt mit Arznei oder Bande stopfen muß, und hernach geheilet, und daß das also wahr sei, erwiesen wird, soll er mit vierzig Gulden büßen. - Altes alemannisches Recht, nach (kal)

 

Schlag Beule

 

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