In rechtlicher Beziehung ist die Stellung des T. vor der Erkennung seines
Geschlechts im allgemeinen gleich der des Androgynos. Eine Sonderstellung
nimmt der T. nur insofern ein, als er vor der Feststellung seines Geschlechts
die Leviratsehe (Schwagerehe) mit der kinderlosen Frau seines verstorbenen
Bruders zwar nicht eingehen kann, aber doch im Hinblick auf den vorliegenden
Zweifel den Chaliza-Akt vollziehen muss; nach der Feststellung des
Geschlechts ist er eventuell auch zur Eingehung der Schwagerehe berechtigt. Hingegen wird ihm, auch wenn nachher sein männliches Geschlecht
festgestellt wird, das Erstgeburtsrecht nicht mehr verliehen, da das Attribut
des Erstgeborenen von Anfang an feststehen muss.
- Marcus Cohn, Wörterbuch des jüdischen Rechts (1927-1930), nach:
Forschungsstelle
für jüdisches Recht
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