umtum, (wörtlich "der Verstopfte"), der geschlechtlich Undifferenzierte, d. h. der in geschlechtlicher Beziehung anomale Mensch, bei dem nicht genau festgestellt werden kann, ob er Mann oder Weib ist.  Das Geschlecht des T. ist somit nicht zu erkennen, während der Androgynos ein Zwitter ist, der gleichzeitig männliche und weibliche Geschlechtsmerkmale aufweist und über dessen geschlechtliche Zugehörigkeit keine Entscheidung getroffen werden kann.  Die Geschlechtsteile des T. sind von einer Hülle umgeben, so dass sie erst nach deren natürlicher oder künstlicher Spaltung erkennbar werden.  Bevor dies geschehen ist, gilt er als zeugungs- resp. gebärunfähig.

In rechtlicher Beziehung ist die Stellung des T. vor der Erkennung seines Geschlechts im allgemeinen gleich der des Androgynos.  Eine Sonderstellung nimmt der T. nur insofern ein, als er vor der Feststellung seines Geschlechts die Leviratsehe (Schwagerehe) mit der kinderlosen Frau seines verstorbenen Bruders zwar nicht eingehen kann, aber doch im Hinblick auf den vorliegenden Zweifel den Chaliza-Akt vollziehen muss; nach der Feststellung des Geschlechts ist er eventuell auch zur Eingehung der Schwagerehe berechtigt.  Hingegen wird ihm, auch wenn nachher sein männliches Geschlecht festgestellt wird, das Erstgeburtsrecht nicht mehr verliehen, da das Attribut des Erstgeborenen von Anfang an feststehen muss. - Marcus Cohn, Wörterbuch des jüdischen Rechts (1927-1930), nach: Forschungsstelle für jüdisches Recht

 

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