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privater Das Stadtgericht entschied nach mehrtägiger Verhandlung,
daß der Oben-ohne-Service in einem Restaurant der Stadt nicht strafbar ist.
Das dreiköpfige Gericht sprach deshalb die vier Kellnerinnen und den Lokalbesitzer
von der Anklage frei, öffentliches Ärgernis erregt und sich unschicklich gezeigt
zu haben. Der Gerichtsvorsitzende fügte dem Freispruch allerdings eine Erklärung
bei, daß das Betragen der Angeklagten dennoch vulgär gewesen sei. Ins Rollen
gekommen war der Prozeß nach der Eröffnung des Lokals durch eine Anzeige der
Sittenpolizei, die an den Bedienungen Anstoß genommen hatte. Bei der Polizei
waren schon gleich nach der Eröffnung des Lokals zahlreiche Hinweise und Anzeigen
aus der Bevölkerung eingegangen. In der Verhandlung mußten mehrere Zeugen zugeben,
nie in dem Lokal gewesen zu sein. Die als Zeugen gehörten Polizeibeamten räumten
ein, daß die vier Mädchen immerhin noch briefmarkengroße Pflästerchen auf ihren
Busen trugen. Auch mußten sie einräumen, daß die Mädchen sich nicht aufreizend
bewegt hätten. Der Verteidiger wies darauf hin, daß die weibliche Brust nicht
als privater Teil aufgefaßt werden könne, wie es die betreffenden Verordnungen
als Verstoß voraussetzen. - (baer)
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