traftat  Regierungskriminaldirektor Dr. Niggemeyer, Oberregierungskriminalrat Eschenbach, Kriminalhauptkommissar Lach, Kriminalhauptkommissar Fischer, Kriminalhauptkommissar Leichtweiß, Regierungskriminairat Dr. Schäfer, im Auftrag des Bundeskriminalamtes, Wiesbaden, Modus operandi-System und modus operandi-Technik, Anlage 1, Grundeinteilung der Straftaten:

Klasse I — Kapitalverbrechen
A.      1. Tötungsdelikte einschl. Versuche
         2. Gewerbsmäßige Abtreibung
B.      1. Raub einschl. räuberischen Diebstahls
         2. Raubüberfälle auf Personen in Kraftfahrzeugen (Autofallen)
         3. Menschenraub
         4. Erpressung aller Art
C.      1. Vorsätzliche Brandstiftung (einschl. Brandstiftung durch Pyromanen)
         2. Sonstige gemeingefährliche Straftaten
         3. Sprengstoff-, Munitions- und Waffendiebstahl Klasse II — Diebstähle

—       Es hat sich in der Praxis als nicht zweckmäßig erwiesen, die juristische Unterscheidung zwischen einfachem und schwerem Diebstahl auch für die Grundeinteilung beizubehalten, da die Grenze zwischen beiden sehr flüssig ist. So ist es beispielsweise dem Täter, der es auf Geld oder Antiquitäten abgesehen hat, gleichgültig, ob er diese Dinge in Verkaufsläden oder Museen, durch einfachen oder schweren Diebstahl erlangt, da es ihm in der Hauptsache darauf ankommt, sie in seinen Besitz zu bringen. Für die Einteilung sollen daher nur kriminologische Gesichtspunkte maßgebend sein. Viele Täter bedienen sich einer besonderen Art der Tatausführung; bei manchen läßt sich eine solche nicht gerade erkennen, jedoch bevorzugen sie bestimmte Gegenstände, die ihrerseits eine bestimmte Örtlichkeit bedingen.

A.      Diebstahl unter Anwendung einer bestimmten Arbeitsweise

1.      Geldschrankknacker
2.      Fassadenkletterer
3.      Autospringer
4.      Klingelfahrer
5.      Nachschlüssel- und Bleistreifeneinbrecher
6.      Andere Spezialisten:

a)      Riegelzieher
b)      Herausbohrer von Schlössern
c)      Fensterbohrer
d)      Kittlöser
e)      Fensterbeschmierer
f)       Fensterschneider
g)      Ausschalter von Wachhunden
h)      Unterbrecher von Licht- und Fernsprechleitungen
i)      Verrichter der Notdurft am Tatort
k)      Verursacher von Motorengeräusch

1)      Sonstiges

B.      Diebstahl aus bestimmten Örtlichkeiten

1. Banken, Sparkassen und andere Geldinstitute (einschl. Postkassen) und deren Nebenstellen
2.      Öffentliche Gebäude: Amtsgebäude, Bahnhöfe, Krankenhäuser, Schulen
3.      Theater, Kinos, Versammlungsräume
4.      Schlösser, Museen, Ausstellungsräume
5.      Kirchen, Kapellen
6.      Juwelier- und Uhrmachergeschäfte
7. a)   Warenhäuser, Geschäfte, Verkaufsbuden, Kioske
    b)   Ladenkassen
8.      Schaufenster, Schaukästen, Automaten
9.      Hotels, Pensionen, Gastwirtschaften, Kantinen, Herbergen
10.     Büros
11.     Fabriken, Werkstätten, Lagerräume, Molkereien
12.     Tankstellen, Garagen, Bauhütten, Neubauten, Schuppen
13.     Villen, Land- und Einfamilienhäuser, Gehöfte einschl. Scheune
14.     a) Wohnungen, Böden, Keller, Waschhäuser
    b)      Schlachthäuser, Räucher- und Vorratskammern
15.     Jagd-, Wochenend-, Gartenhäuser, Unterkunftshütten
16.     Baracken, Kasernen, Unterkunftslager
17.     Sportanlagen aller Art (einschl. Bäder)
18.     Ställe aller Art, Viehweiden
19.     Fahrzeuge:
    a)      Kraftfahrzeuge
    b)      Wasserfahrzeuge
    c)      sonstige Fahrzeuge

C.      Diebstahl unter Ausnutzung besonderer Verhältnisse
1.      a) Taschendiebstahl

—       Beim Taschendiebstahl entwendet der Täter seinem Opfer heimlich unmittelbar vom Körper bzw. aus der Kleidung Geld oder andere Sachen. Wird die Tat an einer schlafenden oder betrunkenen Person oder einem Kinde verübt, so fällt sie unter II C3b.

b)      Diebstahl aus Taschen
c)      Diebstahl auf Messen und Märkten (Auslage- und Abhängediebstähle)
d)      Diebstahl und Unterschlagung im Grenzverkehr

2. Kassenschalterdiebstahl

—       Als Kassensehalterdiebstähle gelten nur die Fälle, bei denen Kassenboten, Geldeinzahlern oder Geldabholern Bargeld, Wertpapiere o. ä. an Schaltern von Banken, Postämtern und anderen öffentlichen Kassen gestohlen wird.

3. a) Beischlafsdiebstahl

—       Als Beischlafsdiebstähle gelten nicht nur die Fälle, die unter Ausnutzung sexueller Momente (Beischlaf, Unzuchtshandlungen, Vortäuschung derartiger Handlungen) ausgeführt werden, sondern auch diejenigen, bei denen Täter und Opfer verschiedenen Geschlechts sich zu einer gemeinsamen Kneiptour, zum Besuch von Vergnügungsstätten usw. zusammengefunden haben, auch wenn das Opfer zur Zeit der Tat betrunken war.

    b)  Diebstahl an Kindern und anderen hilflosen Personen (Schlafenden, Betrunkenen)

4. Diebstahl (auch betrügerische Handlungen) durch:

    a)  Hausangestellte (auch angebl.) usw.
    b)  falsche Beamte usw.

—       Hierzu gehören auch falsche Angestellte aller Art, wie z. B. angebl. Leitungsrevisoren, Jalousienreparateure, Gas- und Elektrizitätswerksangestellte, Beauftragte des Wohnungsamtes usw.

    c)      Speditionspersonal, Reisende und Werber während der beruflichen Tätigkeit
    d)      Hausierer, Bettler usw.
5. Diebstahl mittels sonstiger Tricks
D.      Diebstahl von bestimmten Objekten
1.      Fahrzeuge:
    a)      Kraftfahrzeuge
    b)      Fahrräder

—       Kraftfahrzeuge und Fahrräder sind nur dann mit KP-Meldung "unbekannter Täter" zu melden, wenn eine charakteristische Arbeitsweise des unbekannten Täters erkennbar ist (z. B. Durchkneifen von Sicherungsketten, Aufbrechen von Schlössern usw.). In allen anderen Fällen, in denen es sich nur um eine reine Sachfahndung handelt, sind die entsprechenden Sondervordrucke zu verwenden.

    c)      Wasserfahrzeuge
    d)      sonstige Fahrzeuge
    e)      Fahrzeugzubehör
2.      Instrumente und Apparate:
    a)      Schreib- und Büromaschinen u. ä.
    b)      Rundfunkgeräte aller Art, Fernsprechgeräte etc.
    c)      optische Geräte und deren Zubehör
    d)      Uhren, Instrumente und sonstige Apparate (alphabetisch geordnet)
3.      Juwelen und Edelmetalle (alphabetisch geordnet)
4.      sonstige Metalle und Kabel (alphabetisch geordnet)
5.      Kleidung und Wäsche (alphabetisch geordnet)
6.      Teppiche  etc.
7.      Häute und Lederartikel (alphabetisch geordnet)
8.      Großvieh
9.      Briefmarken, Briefmarkensammlungen, Bücher, Kunstgegenstände, Antiquitäten (alphabetisch geordnet)
10.     Stempel und Wertzeichen pp.
11.     Taschen aller Art

—       Hierunter fällt auch der Handtaschenraub. In der Praxis stellt sich die Wegnahme von Handtaschen meistens als Diebstahl dar. Der Geschädigte ist in der überwiegenden Anzahl von Fällen kaum darauf vorbereitet, der Wegnahme Widerstand entgegenzusetzen, vielmehr reißt der Täter mit schnellem Griff die Handtasche überraschend aus der Hand.

12.     Beförderungsgut aller Art (Paketdiebstahl, Speditionsdiebstahl, Diebstahl aus Fahrzeugen, Diebstahl von bahnamtlich aufgegebenem Reisegepäck, Eisenbahngüterdiebstahl)

Klasse III — Betrug und verwandte Erscheinungsformen

A.      Warenbetrug
1.      Betrügerische Erlangung von Bezahlung oder Anzahlung (Vorschuß) für nichtgelieferteWa-ren oder nichtausgeführte Werkleistungen
2.      Betrügerische Erlangung von Bezahlung für minderwertige (auch verf älschte) Waren oder minderwertige Werkleistungen

—       Warenbetrug ist der Betrug, bei dem der Täter arglistig Ware zu liefern verspricht, sie jedoch entweder gar nicht oder minderwertig liefert. Die Ware stellt gewissermaßen das Mittel zum Betrug dar, während das Ziel des Betrügers die Erlangung der Bezahlung ist.

Der "Lieferung von Waren" ist die "Ausführung von Werkleistungen“ gleichzusetzen, weil Auswirkungen im Wirtschaftsleben häufig ineinander übergehen und nicht immer einwandfrei voneinander zu trennen sind. Innerhalb der Gruppe A "Warenbetrug“ ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen der Betrüger überhaupt nicht liefert oder nichts leistet (A 1), und den Fällen, in denen die Ware oder Werkleistung minderwertig ist (A 2).

3.      Einsponbetrug

—       Der Einsponbetrug ist eine besonders gefährliche Art des kaufmännischen Warenbetrugs, der bandenmäßig ausgeführt wird und bei dem die einzelnen Mitglieder der Bande die Rolle des Verkäufers, des Vermittlers und des Käufers spielen. Hierbei wird das Opfer (der Freier) durch Vorspiegelung von Gewinnaussicht verleitet, sich als Zwischenabnehmer in den Geschäftsgang einzuschalten. Durch ein günstig verlaufenes kleines Geschäft sichergemacht — eingesponnen —, wagt das Opfer eine größere Summe und bleibt dann auf der minderwertigen Ware sitzen, weil seine Gegenspieler sich plötzlich zurückziehen.

B.      Warenkreditbetrug
1.      Betrügerische Erlangung von Waren (ohne Gegenleistung oder durch Anzahlung)
2.      Betrügerische Erlangung von Werkleistungen (ohne Gegenleistung oder durch Vorschußzahlung)

—       Beim Warenkreditbetrug versucht der Be-trüger, durch arglistige Täuschung Ware oder Werkleistungen ohne Bezahlung oder auf eine Anzahlung hin zu erlangen. Hierbei besteht also das Mittel zum Betrug in dem Zahlungsversprechen, das auch in Form eines Wechsels gegeben werden oder an dessen Stelle die Hingabe eines Schecks treten kann, während das Ziel des Betrügers die Erlangung der Ware (B 1) oder Werkleistung (B 2) ist.

3.      Stoßbetrug

—       Der Stoßbetrug besteht darin, daß von Betrügern — meist sind es mehrere, selten nur einer — unter irreführenden Bezeichnungen eine Firma (Schwindelfirma, Stoßfirma) aufgezogen wird und die Lieferanten veranlaßt werden, im Vertrauen auf die vorgetäuschte Kreditwürdigkeit der Firma Waren auf Ziel — meist gegen Wechsel — zu liefern. Sobald die Ware im Besitz der Betrüger ist, wird sie "abgestoßen". Wenn nach Ablauf des Kredits die Zahlungsverpflichtung eintritt, sind keine greifbaren Werte mehr vorhanden.

C.      Grundstücks- und Baubetrug
1.      Grundstücks-, Parzellen- und Siedlungsbebetrug
2.      Baubetrug einschl. Betrug durch Bau- und Zwecksparkassen

—       Diese Gruppe umfaßt alle Betrügereien auf dem Grundstücks- und Baumarkt und bei Ausführung von Bauaufträgen einschl. des Vermittlungsbetrugs.

D.      Kautions- und Beteiligungsbetrug
1.      Kautionsbetrug

—       Beim Kautionsbetrug täuscht der Betrüger den Besitz eines sicheren Unternehmens oder einer gewinnbringenden Idee vor. Er verpflichtet seine Opfer als Vertreter oder Angestellte und veranlaßt sie zur Hergabe einer Geldsumme als "Sicherheit“ (Kaution).

2.      Pachtbetrug

—       Beim Pachtbetrug wird ein Gewerbebetrieb unter Vorspiegelung eines höheren Ertrages an einen oder gleichzeitig an mehrere Bewerber gegen Vorauszahlung der Pachtsumme arglistig verpachtet.

3.      Betrügerische Vergebung von Bezirksvertretungen und Lizenzen

—       Hier kommt es dem Betrüger in erster Linie

darauf an, Vertreter durch Vorspiegelung günstiger Absatzmöglichkeiten zur Abnah-me eines festen Postens einer minderwerti-gen oder nicht absetzbaren Ware zu verpflichten. Es besteht eine gewisse Übereinstimmung zwischen dieser Betrugsart und dem Warenbetrug.

4.      Beteiligungsbetrug
5.      Betrug durch Gründer — Scheinfirmen
6.      Betrug durch angebliche Erfinder

—       Beteiligungsbetrug und Betrug durch vor-gebliche Gründer und Erfinder bestehen in der Hereinnahme von Teilhabern gegen Zahlung einer Geschäftseinlage in ein "faules Unternehmen" oder in der Gründung von Gesellschaften zur Ausbeutung von angebl. gewinnbringenden Ideen, Patenten, Stoffen, Erfindungen usw. unter arglistiger Vorspiegelung hoher Gewinnaussichten.

7.      Zessionsbetrug

—       Als Zessionsbetrug gilt die Veräußerung "fauler Forderungen" unter arglistiger Vortäuschung ihrer Sicherheit.

E.      Wirtschaftsdelikte
1.      Verschiebung von Wirtschaftswerten aus oder nach der Bundesrepublik
2.      Schmuggel und Devisenschiebungen
F.      Geldbetrug
1.      Darlehensbetrug (Betrug mittels Darlehensversprechens)

—       Beim Darlehensbetrug nimmt der Betrüger, der durch entsprechende Werbung (Zeitungsinserate usw.) Darlehen versprochen hat, den Darlehenssuchenden arglistig Gebühren, Spesenersatz für Auskunftseinholung usw. ab, ohne ernstlich eine Darlehensgewährung zu beabsichtigen.

2.      Hypothekenbetrug (Betrug mittels Hypothekenversprechens)

—       Der Hypothekenbetrug wird entweder ähnlich dem Darlehensbetrug durchgeführt, oder es werden minderwertige oder gefälschte Hypotheken veräußert.

G.      Geldkreditbetrug
1.      Darlehenskreditbeirug (Betrügerische Erlangung von Darlehen)
2.      Hypothekenkreditbetrug (Betrügerische Erlangung von Hypotheken)
3.      Betrug an Banken und anderen öffentlichen Geldinstituten
4.      Scheck- und Wechselbetrug
H.      Betrug durch Geschäftsreisende
1.      Provisionsbetrug (Betrügerische Erlangung von Provisionen)

—       Der Provisionsbetrug richtet sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber des Be-trügers. Provisionsbetrug kann sowohl mittels gefälschter Aufträge als auch durch arglistige Unterbringung von Aufträgen bei zahlungsunfähigen Kunden (Gefälligkeitsaufträge) begangen werden.

2.      Betrügerische Erlangung von Musterkollektionen

—       Unter betrügerischer Erlangung von Musterkollektionen sind nur die Fälle zu verstehen. in denen Betrüger sich unter der Vorspiegelung, daß sie die Vertretung der Firma zu übernehmen gedenken, entsprechende Muster anvertrauen lassen und diese dann veräußern.

3.      Betrug durch Versicherungsvertreter und andere Werber

—       Unter Betrug durch Versicherungsvertreter und andere Werber fällt nur die betrü-gerische Schädigung von Versicherungs nehmern bzw. Abonnenten oder Bestellern bei Abschluß von Versicherungen, Abonnements oder Bestellungen. Sie kann darin bestehen, daß der Betrüger überhaupt nicht berechtigt ist, für die Versicherung, Lesezirkel o. ä. Abschlüsse zu tätigen, oder daß er arglistig über den Charakter der Versicherung pp., die Höhe der Versicherungssumme und Prämie usw. täuscht. Handelt es sich dagegen um gefälschte Versicherungsabschlüsse oder Abonnementsverpflichtungen usw. oder solche mit Zahlungsunfähigen (Gefälligkeitsabschlüsse) zwecks Erlangung der Versicherungs- (o. ä.) Provision, so liegt Provisionsbetrug nach H. 1.  vor.

1.      Vermittlungsbetrug

  — Das Wesen des Vermittlungsbetruges besteht regelmäßig darin, daß der Betrüger arglistig vortäuscht, er sei in der Lage und bereit, das gewünschte Objekt zu vermitteln, während er in Wirklichkeit nur anstrebt, Vermittlungsvorschüsse und Gebühren für "Auskunftseinholung" über die Person des Vermittlungssuchenden zu erhalten.

1. Warenvermittlungsbetrug
                2. Darlehensvermittlungsbetrug
                3. Hypothekenvermittlungsbetrug
                4. Geschäftsvermittlungsbetrug
                5. Wohnungsvermittlungsbetrug
                6. Stellenvermittlungsbetrug
                7. Heiratsvermittlungsbetrug
                8. Adoptionsvermittlungsbetrug
                9. Titel- und Ordenvermittlungsbetrug

K.      Schwindel

—       Während in den Gruppen A-1 die verschiedenen Betrugsarten nach übereinstimmenden Merkmalen und nach dem Betätigungsfeld der Betrüger systematisch geordnet sind, erfaßt die Gruppe K die Schwindler, d. h. die Betrüger, die unter bestimmten Schwindeltricks die Allgemeinheit meist unter falschem Namen schädigen. Im Gegensatz zu der Mehrheit der Betrüger im engeren Sinne betätigen sich die Schwindler außerhalb des eigentlichen kaufmännischen Gebietes. Sie suchen ihre Opfer vorwiegend unter unerfahrenen, ihrer Gerissenheit nicht gewachsenen Personen. Meist müssen sie sich im Einzelfalle mit einer verhältnismäßig geringen Beute begnügen, dafür schädigen sie aber eine um so größere Anzahl von Einzelpersonen. Hierin liegt ihre besondere Gefährlichkeit, zumal die Geschädigten meist den ärmeren Volksschichten angehören, welche der Verlust von Geld und Gut besonders hart trifft.

1. Hochstapler, falsche Beamte usw.
2. Heiratsschwindler
3. Zechpreller, Fahrgeldpreller

—       Hier sind alle Zechpreller zu erfassen, auch diejenigen, die die Straftaten in Hotels be-gehen, sich aber dort nicht einmieten.

4. Hotel-, Pensions- und Einmieteschwindler

—       Hotel- und Pensionsschwindler, die in der von ihnen geschädigten Gaststätte auch Zechprellerei treiben, sind nicht als Zechpreller in K 3 zu führen.

Einmieteschwindler betätigen sich im Gegensatz zu den Hotel- und Pensionsschwindlern außerhalb von Gaststätten.

5. Heimarbeitsschwindler

—       Heimarbeitsschwindler schädigen Firmen oder Zwischenmeister, indem sie sich als Heimarbeiter anstellen lassen und mit dem ihnen anvertrauten Arbeitsmaterial verschwinden.

6.      Lohnvorschußschwindler
7.      Sammelschwindler, Eintrittskartenschwindler

—       Sammelschwindler sammeln für dritte Personen oder Organisationen unberechtigt Gaben.

Eintrittskartenschwindler setzen Eintrittskarten für angebliche Wohlfahrtsveranstaltungen ab.

8.      Unterstützungsschwindler, Bettelschwindler

—       Unterstützungs- und Bettelschwindler sammeln für sich selbst unter falschen Voraussetzungen Unterstützungen oder sonstige Zuwendungen.

9.      Erschleichen von Krankenhausaufenthalt

—       Unter der Vorspiegelung von Krankheit verschafft sich der Betrüger Aufenthalt (Unterkunft und Verpflegung) im Krankenhaus.

10.     Sog. Spanische Schatzschwindler und Erbschaftsschwindler

—       Unter der Vorspiegelung, beträchtliche Geld- oder Sachwerte im Ausland liegen zu haben bzw. durch Erbschaft zu erwarten, zu deren Auslösung es angeblich jedoch einer Summe Geldes (zur Deckung von Unkosten usw.) bedarf, verspricht der Schwindler einen Teil des in Aussicht stehenden Vermögens für den Fall, daß ihm sofort mit einem Geldbetrag bzw. der Einräumung eines größeren Kredits geholfen wird.

11.     Kurpfuscher und Schwindler, die sich auf übersinnliche Fähigkeiten berufen

—       Kurpfuscher sind Personen. die Erkenntnisse der Schulmedizin oder der Naturheilkunde betrügerisch oder leichtfertig auswerten. Unter diesen Begriff fallen alle Schwindler auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und des Heilmittelwesens, also auch Händler und Geschäftsreisende mit minderwertigen oder wertlosen Heilmitteln aller Art.

Schwindler, die vortäuschen, mit übersinnlichen Mitteln bzw. unter Berufung auf angeblich vorhandene übersinnliche Fähigkeiten Krankheiten heilen zu können, sind innerhalb der Ziffer II getrennt von den Kurpfuschern zu erfassen.

12.     Bauernfänger, Nepper

—       Bauernfänger sind Personen, die sich hauptsächlich in Großstädten (in Bahnhofsnähe, in Vergnügungsvierteln usw.) an offensichtlich leichtgläubige Personen heranmachen, deren Vertrauen zu gewinnen wissen und sie dann betrügen.

Die Nepper stellen eine Abart der Bauernfänger dar. Sie verkaufen wertlosen Talmischmuck oder Glassteine unter der Vorspiegelung, es seien Edelmetalle oder Edelsteine, und der Vorgabe, es handele sich um eine ganz besonders günstige und einmalige Gelegenheit.

13.     Grußbestellschwindler (Bekanntenschwindler) und falsche Unglücksboten

—       Grußbestellschwindler und Bekanntenschwindler geben sich fälschlich als Beauftragte von Bekannten bzw. selbst als frühere Bekannte ihres Opfers oder eines seiner Familienangehörigen aus und erschwindeln sich damit Darlehen oder Unterstützungen.

Falsche Unglücksboten spiegeln dem Opfer vor, daß eine diesem nahestehende Person einen Unglücksfall erlitten habe bzw. sich anderweitig in Not befinde und sie beauftragt seien, dringend benötigte Kleidungsstücke oder Geld in Empfang zu nehmen, um dies weiterzuleiten.

14.     Wechsel-, Brief-, Paketfallenschwindler

—       Wechselfallenschwindler betrügen beim Geldwechseln, indem sie unter Ablenkung des Wechslers durch Tricks oder mit Hilfe eines Mittäters den gewechselten Geldschein (oder größere Münze) zusammen mit dem Wechselgeld wieder an sich nehmen.

Brief- und Paketfallenschwindler vertauschen Briefe oder Pakete, die einen wertvollen Inhalt haben, mit wertlosen Sendungen.

15.     Versatzscheinschwindler (Pfand- und Gepäckscheine usw.)

—       Versatz- und Pfandscheinschwindler täuschen meist durch Verfälschung von Pfandscheinen vor, daß versetzte Gegenstände einen höheren Wert haben, und verkaufen dann diese Pfandscheine.

16.     Empfangsberechtigungsschwindler (Schwindler mit gefälschten Quittungen, Garderobenmarken usw., Paketabgabeschwindler)

—       Quittungsschwindler ziehen unberechtigt Beträge, z. B. für Gas, elektrischen Strom, Zeitungen usw., ein und leisten gefälschte Quittungen. Paketabgabeschwindler geben bei Hausangestellten, Nachbarn usw. Pakete mit wertlosem Inhalt ab und ziehen dafür einen Geldbetrag ein unter der Vorspiegelung, es handele sich um eine vom Hausherrn oder Nachbarn bestellte unbezahlte Sendung.

 17.     Telegramm- und Fernsprechschwindler

—       Telegramm- und Fernsprechschwindler benutzen diese postalischen Einrichtun-gen, um durch Vorspiegelungen Perso-nen zu Geldüberweisungen an Deckadressen, z. B. an einen angeblich in Not geratenen Verwandten des Opfers, zu veranlassen.

18.     Zimmerfallenschwindler (Bestellungs-, Auswahlschwindler)

—       Zimmerfallenschwindler sind solche Personen, die bei einer Firma eine Auswahlsendung von Waren bestellen und den Überbringer im Zimmer warten lassen, um inzwischen selbst durch einen anderen Ausgang heimlich mit der Ware zu verschwinden.

19.     Schwindler mit sonstigen Tricks

—       Als Schwindler mit sonstigen Tricks sind solche Personen zu erfassen, die neue, bisher unbekannte und in der Grundeinteilung noch nicht enthaltene Tricks anwenden. Abwandlungen bereits bekannter Tricks gehören nicht hierher. Es ist immer vorher zu prüfen, ob der Einzelfall nicht in den Warenbetrug, Warenkreditbetrug oder Darlehenskreditbetrug gehört.

L.      Fälschungen
1.      Urkundenfälschung
2.      Paß- und Ausweisfälschung
3.      Wertzeichenfälschung (Briefmarken, Steuerzeichen — Banderolen —, Gebührenmarken)
4.      Wertpapier- und Aktienfälschung
5.      Kunstwerkfälschung

Klasse IV — Falschgelddelikte

—       Falschgeldherstellung und -verbreitung (auch im Vorbereitungsstadium) einschl. Schwindels mit verrufenem Gelde, Blüten u. dgl.

1. Papiergeld
2. Hartgeld

Klasse V — Unerlaubte Spiele

A.      Glücks- und Falschspiel

—       Glücksspiel ist jedes Spiel um Geld oder Geldeswert, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust im wesentlichen vom Zufall abhängt. Es ist strafbar, wenn es ohne behördliche Erlaubnis öffentlich, in Vereinen oder geschlos-senen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veran-staltet oder gewerbsmäßig ausgeübt wird.

Falschspiel, das strafrechtlich als Betrug anzusehen ist, besteht in der willkürlichen Einwirkung auf den Spielausgang durch Anwendung unerlaubter Mittel (z. B. Verwendung gezeichneter oder besonders hergerichteter Karten, Zeichengeben, falsches Mischen usw.).

B.      Wettbetrug

—       Rennwettbetrug kann sich richten gegen den zugelassenen Wettunternehmer (z. B. durch Vorlegen ungültiger oder gefälschter Tickets oder Wettscheine) oder gegen den Wett-interessenten (durch Vermittlung von Tips, deren Sicherheit durch angebliche Beziehungen des Tipgebers zu Rennstallbesitzern, Trainern, Jockeys usw. arglistig vorgetäuscht wird).

C.      Schwarzbuchmacherei

—       Vergehen gegen das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922. Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:

    a)      das gewerbsmäßige Abschließen und Vermitteln von Wetten ohne Erlaubnis (§ 5)

    b)      das gewerbsmäßige Auffordern zum Abschluß oder zur Vermittlung von Wetten sowie die Entgegennahme von Angeboten hierzu durch nicht zugelassene Wettunternehmer (§ 6)

    c)      das Vermitteln oder Abschließen von Wetten oder die Entgegennahme von Angeboten  hierzu durch zugelassene Wettunternehmer außerhalb der ihnen genehmigten Ortlichkei-ten(§7)

    d)      das Wetten bei einem im Inland nicht zugelassenen Wettunternehmer (§ 8)

    e)      das öffentliche Anreizen zum Abschluß von Wetten sowie das gewerbsmäßige Verbreiten von Voraussagen über den Ausgang von Rennen(§9)

    f)      das Dulden des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten in Räumen, die hierfür nicht zugelassen sind (§ 9)

D.      Unerlaubte Lotterien und Ausspielungen

Klasse VI — Triebverbrechen und sonstige Vergehen aus sexuellen Motiven

A.      Sittlichkeitsdelikte allgemeiner Art
1.      Unzüchtige Handlungen mit oder an Kindern unter 14 Jahren

—       Hierunter fallen alle Handlungen, die ver-muten lassen, daß der Täter eine geschlecht-liche Neigung zu Kindern besitzt, gleichgültig, ob es sich um ein vollendetes oder versuchtes Delikt, eine tätliche Beleidigung oder eine strafrechtlich noch nicht erfaßbare verdächtige Annäherung an Kinder handelt (z. B. durch Anlocken, durch Versprechungen oder Geschenke). Die Fälle, in denen der Täter und das betroffene Kind gleichen Geschlechts sind, fallen unter B.1.b).

2.      Notzucht und Nötigung zur Unzucht

B.      Widernatürliche Unzucht
1. a) Homosexualität
    b)      Päderastie (Homosexualität mit Kindern)
2.      Sodomie (widernatürliche geschlechtliche Befriedigung mit Tieren — Bestialität)

C.      Sonstige geschlechtliche Verirrungen
1.      Exhibitionismus
2.      Fetischismus

—       Fetischisten sind Personen, die aus geschlechtlichen Motiven — zur Erregung der Sinneslust — sich hauptsächlich von Frauen stammende Kleidungs- und Wäschestücke oder sonstige Gegenstände aneignen bzw. diese bei der Selbstbefriedigung beschmutzen.

3.      Sadismus, Masochismus

—       Sadisten suchen ihre geschlechtliche Befriedigung während oder nach der Mißhandlung (Schmerzzufügung) eines Menschen oder Tieres oder dem Zerstören von Sachen. Masochisten haben die gleichen Empfindungen geschlechtlichen Reizes bei der Erduldung von Schmerzen oder sonstiger Unannehmlichkeiten für ihre Person.

4.      Zopfabschneider, Kleiderzerschneider, Säure- und Farbenspritzer.
5.      Tierstecher

—       Auch hierbei handelt es sich um Straftaten aus anomaler Veranlagung. Fälle, die lediglich eine Sachbeschädigung aus Rache oder anderen Gründen darstellen, fallen nicht hierunter.

D.      Verletzung von Sitte und Anstand durch:
1.      Anonyme Briefe auf sexueller Grundlage
2.      Verbreitung von unzüchtigen Bildern, Schriften und Darstellungen (auch Herstellung und Besitz zum Zwecke der Verbreitung)
3.      Öffentliche Ausstellung oder Ankündigung von Mitteln oder Gegenständen, die zum unzüchtigen Gebrauch bestimmt sind
4.      Öffentliche Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
5.      Ärgerniserregende und Sitte und Anstand verletzende Handlungen im Schaustellungs-und Vergnügungswesen

 Klasse VII — Rauschgiftdelikte
A.      Diebstahl von Betäubungsmitteln
B.      Betrug mit angeblichen Betäubungsmitteln
C.      Schmuggel und Schleichhandel mit Betäubungsmitteln
D.      Rezeptfälschungen (einschl. Rezeptdiebstählen zwecks Erwerbs von Betäubungsmitteln)
E.      Verstöße gegen die Verschreibungs- und Abgabeverordnung

Klasse VIII — Wilderei

—       Diese Klasse wird beim Bundeskriminalamt nicht geführt. Den Ländern bleiben Form und Umfang der Nachrichtensammlung und -auswertung auf diesem Spezialgebiet überlassen. Die Gliederung dieser Klasse kann wie folgt vorgenommen werden:

Wilderei unter Verwendung von
1. Schußwaffen
2. Schlingen
3. Fallgruben
4. Fallen
5. Kraftfahrzeugen
6. Frettchen und Hunden
7. sonstigen Hilfsmitteln.   - (net)

Verbrecher System
Oberbegriffe
zurück 

.. im Thesaurus ...

weiter im Text 
Unterbegriffe
Verwandte Begriffe
Strafe
Synonyme