piegelstrafe Das Zungenabschneiden war eine spiegelnde Strafe, denn damit wurden Verbrechen geahndet, die mit der Zunge, also durch Sprechen begangen wurden. Der Sachsenspiegel bestimmte, daß Gericht nur mit Erlaubnis des Königs abgehalten werden durfte. Wer also wagte Gericht zu halten ohne vorn König damit belehnt worden zu sein, dem sollte die Zunge abgeschnitten werden, denn das Urteil, welches er mit dem Mund verkündet hatte, war gesetzwidrig.
Tatbestände die zum Verlust der Zunge führten
waren Meineid, Falschaussage, Gotteslästerung, Verleumdung, falsche
Anklage und Schmähung der Obrigkeit. Dem Verurteilten wurde dann
mit einer Schere oder einem Messer die
Zunge oder ein Teil davon herausgeschnitten. - Gustav Radbruch,
Heinrich Gwinner: Geschichte des Verbrechens. Frankfurt am Main
1990 (Die Andere Bibliothek 62, zuerst 1951)