chlittenrecht Der
Zufall, heißt es, ist ein Kuppler. Zufällig fällt der Schlitten um, und Schlittenrecht
ist es, die Dame, mit der man umfällt, zu küssen. Zufällig begegnet sich ein
Paar unter dem Mistelstrauch, und das gleiche Recht kann in Anspruch genommen
werden. Es versteht sich, daß der Schlitten auch absichtlich umgeworfen,
die Begegnung unter dem Mistelstrauch absichtlich herbeigeführt werden kann.
Das ist nicht mehr Zufall, sondern Vortäuschung eines Zufalls, zu der mehr oder
weniger Geschicklichkeit gehört. - Friedrich Georg Jünger, Die Spiele. München
1959
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