Schlittenrecht  Der Zufall, heißt es, ist ein Kuppler. Zufällig fällt der Schlitten um, und Schlittenrecht ist es, die Dame, mit der man umfällt, zu küssen. Zufällig begegnet sich ein Paar unter dem Mistelstrauch, und das gleiche Recht kann in Anspruch genommen werden. Es versteht sich,  daß  der Schlitten auch absichtlich umgeworfen, die Begegnung unter dem Mistelstrauch absichtlich herbeigeführt werden kann. Das ist nicht mehr Zufall, sondern Vortäuschung eines Zufalls, zu der mehr oder weniger Geschicklichkeit gehört. - Friedrich Georg Jünger, Die Spiele. München 1959
 
 

Recht

 

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