chenker  Der Schenker, der die Leistung eines Gegenstandes versprochen hatte, den er erst erwerben soll, haftet, wenn er den Mangel im Rechte kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit den Mangel nicht kannte, nach § 523 Abs. 2 auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Über den Begriff der groben Fahrlässigkeit ist hier noch zu bemerken, daß damit eine besonders große Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bezeichnet wird. Wie schon in § 4 ausgeführt wurde, besteht für den Schenker eine Verpflichtung zur Rechtsverschaffung nicht: der Erwerb des versprochenen Gegenstandes durch den Schenker geht der Erfüllung des Schenkungsversprechens voraus, ohne deshalb aber Bestandteil der Erfüllung selbst zu sein.

Eine Verpflichtung des Schenkers zum Erwerbe des versprochenen Schenkungsgegenstandes statuiert übrigens das Gesetz nicht, wodurch aber der besonderen Verpflichtungsübernahme des Schenkers zum Erwerbe des Schenkungsgegenstandes nichts im Wege steht.  - Walter Serner, Die Haftung des Schenkers wegen Mängel im Rechte und wegen Mängel der verschenkten Sache. Diss. Greifswald 1913. München 1988 (In: W.S., Gesammelte Werke, Bd. I: Über Weiber, Denkmäler und Laternen. Frühe Schriften)

Schenker (2)  Wenige Tage nach seiner Ankunft in Capri trat einmal ein Fischer unerwartet vor Tiberius auf einem einsamen Spaziergange hin und überreichte ihm als Geschenk eine ungewöhnlich große Seebarbe. Der Kaiser ließ ihm mit demselben Fisch das Gesicht abreiben. Denn er war heftig erschrocken, weil der Mann vom hinteren Teil der Insel über steile unwegsame Felsen mühsam zu ihm hinaufgeklettert war. Als sich der Fischer, während er abgestraft wurde, noch Glück wünschte, daß er nicht auch einen großen Meerkrebs, den er ebenfalls gefangen hatte, dem Kaiser geschenkt habe, befahl Tiberius, ihm auch mit diesem das Gesicht zu zerfleischen.  - (sue)
 
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