chenken
Im römischen Rechte, in dessen Quellen eine präzise Definition
der Schenkung fehlt, war jede Vermögenszuwendung
des Schenkers an den Beschenkten, durch die das Vermögen des Letzteren vermehrt,
das des Ersteren gemindert wurde, Schenkung, wenn völlige Freiwilligkeit und
Unentgeltlichkeit der Zuwendung vorlag. Außerdem mußte auf Seite des Schenkers
der animus donandi, auf Seite des Beschenkten der animus accipiendi
vorhanden sein: erst die Willensübereinstimmung beider
Teile konnte die Schenkung als solche qualifizieren. Entsprechend dem Umstande,
daß die Schenkung in wirklich liberaler Absicht ein Ausfluß schöner menschlicher
Gesinnung ist, wurde ihre Anfechtbarkeit im römischen Rechte auf das Mindestmaß
reduziert. Auch die Verpflichtungen des Schenkers waren sehr milde: er schuldete
keine Verzugszinsen, hatte das beneficium competentiae und haftete lediglich
wegen dolus und culpa lata. Nur wenn er vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit
eine fremde oder fehlerhafte Sache verschenkt hatte, war er schadensersatzpflichtig,
falls der Beschenkte Aufwendungen auf die geschenkte Sache gemacht, Auflagen
ihretwegen erfüllt. Prozeßkosten wegen Eviktion bezahlt oder schließlich, wenn
der Fehler der verschenkten Sache Eigentum des Empfängers beschädigt hatte.
Eine Haftung des Schenkers sowohl wegen Mängel im Rechte als auch wegen Mängel
der verschenkten Sache war deshalb im römischen Rechte, wenn weder dolus noch
culpa lata des Schenkers vorlag, nicht gegeben. Trotzdem hat der Umfang der
Haftung des Schenkers eine große Streitfrage hervorgerufen.
Urheber dieser Kontroverse wurden die Glossatoren JACOBUS und BULGARUS dadurch, daß sie behaupteten, ein Schenkungsversprechen verpflichte den Schenker zur Haftung wegen Rechtsmängel, eine Realschenkung hingegen nicht. Dieser Unterscheidung zwischen den Formen beim Schenkungsakte traten auch Azo und ACCURSIUS und von den Postglossatoren BARTOLUS und BALDUS bei. Doch schon FRANZ DUARENUS bekämpfte in seinem Kommentar „ad 1.2 Cod. de evictionibus" (8, 44) diese Ansicht aufs heftigste; desgleichen taten die angesehensten Rechtsgelehrten des 16. und 17. Jahrhunderts. Nur selten fand die Glosse Anhänger, zu deren vorzüglichsten CUIACIUS und DONELLUS und später CARPZOW und BEKKER gehörten.
Johann Christoph KOCH gesellte durch seine im Jahre 1756 zu Jena erschienene Dissertation „De evictione in donatione non indistincte praestanda" dieser Streitfrage eine zweite hinzu, indem er das Schwergewicht bei der Entscheidung über die Haftung des Schenkers wegen Rechtsmängel in die Frage
legte, ob die verschenkte Sache speziell oder generisch bestimmt sei. Diese Auffassung Kochs wurde zur herrschenden Ansicht und zahlreiche Rechtsgelehrte der neueren Zeit teilten sie.
Die Zahl der Rechtsgelehrten, die auf dem Standpunkte der römischen Juristen
und dem des Duarenus und seiner Anhänger stehen, ist jedoch nicht kleiner. Und
da weder die Ansicht der Glossatoren noch die Kochs einwandfrei aus den Quellen
abgeleitet werden kann, so muß die ganze Streitfrage unentschieden bleiben.
- Walter
Serner
, Die Haftung
des Schenkers wegen Mängel im Rechte und wegen Mängel der verschenkten Sache.
Diss. Greifswald 1913. München 1988 (In: W.S., Gesammelte Werke, Bd. I: Über
Weiber, Denkmäler und Laternen. Frühe Schriften)
Schenken (2) Eine Dame sieht
in ihren Träumen ihren Geliebten. Zuerst ist es ein
von Eifersucht bevölkerter Alptraum. Dann eine Nacht,
in der sie wahrnimmt, daß sie ihn liebt. Zuletzt schickt der Geliebte sich an,
ihr ein Brillantenkollier zu schenken; doch eine unbekannte Hand (die des vorherigen
Geliebten der Frau, der durch seine Plantagen reich geworden ist) entwendet
das Kollier: In einem Anfall von Eifersucht erdrosselt der Geliebte die Dame.
Sie erwacht, und eine Zofe reicht ihr ein Kästchen mit einem Diamantenkollier;
es ist das des Traums. Überdem tritt der Geliebte ein und bekundet ihr seine
Besorgnis, daß er das Kollier nicht habe kaufen können, es war jedes Mal verkauft,
und fragt sie, was er ihr anderes dafür schenken könne. - Inhaltsangabe
von
Sogno ma forse no (1920) von Luigi Pirandello, nach (
bo4
)
Schenken (3) Schencken heißt anglen.
Wer eim andern ettwas schenckt, der wirfft jm ein bratwurst an einnn
backen. Man schenckt gar selten aus lauter liebe/ ohn ein schalcks aug/
sondern man handelt/ angelt/ jagt unnd fischt mit den gaben/ dasß man mehr
fahe/ und mit gewinn wieder neme. Dem fisch schenckt man am angel ein köder/
dem wolf ein aß oder gans/ dsz der fisch am angel
behangt/ und zum raub werde/ und der wolf in die grub fall. -
(klueg)
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