Die Nebelkappen1 sind solchergestalt verboten, daß, da einer bei
Raufhändeln eine solche auf sich hat, derselbige in doppelter Strafe sein soll.
Österr. Weistümer 1, S. 61.
- Aus:
- Wilhelm Ebel, Curiosa
iuris germanici.
Göttingen
1968
1 Tarnkappen, im Glauben getragen, sie machten unsichtbar.
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