ebelkappe Landrecht des Landgerichts Haunsberg. 17. Jahrh.

Die Nebelkappen1 sind solchergestalt verboten, daß, da einer bei Raufhändeln eine solche auf sich hat, derselbige in doppelter Strafe sein soll. Österr. Weistümer 1, S. 61. - Aus: - Wilhelm Ebel, Curiosa iuris germanici. Göttingen 1968

1 Tarnkappen, im Glauben getragen, sie machten unsichtbar.

Nebel Mütze
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