ontrakt  Einer der wenigen förmlichen und vollständigen Räuberkontrakte, die man aufgezeichnet findet, ist der, mit dem der später 1670 im achtunddreißigsten Lebensjahr hingerichtete englische Gauner Tom Wilmot die Bandenmitglieder verpflichtete, als er aus dem westlichen England wegziehen mußte und im Norden eine Bande organisierte. Er lautet folgendermaßen: 1) Ich schwöre bei dem Haupt und der Seele unsers Kapitäns, daß ich allen seinen Befehlen gehorsam sein will; 2) daß ich meinen Kameraden in allen ihren Vorhaben und Unternehmungen getreu sein will; 3) daß ich mich bei solchen Zusammenkünften, die der Kapitän hier oder an andern Orten bestimmen wird, allezeit will gegenwärtig finden lassen, es müßte mir denn dieser das Gegenteil erlaubt haben; 4) daß ich zu allen Stunden, bei Tag und Nacht, auf Berufung und Anzeigung, mich bereitwillig finden lassen werde; 5) daß ich meine Kameraden niemals in einiger Gefahr verlassen, sondern bis auf den letzten Blutstropfen bei ihnen aushalten will; 6) daß ich niemals vor einer gleichen Anzahl meiner Gegner fliehen, sondern lieber tapfer fechten und tot auf der Wahlstatt bleiben will; 7) daß wir einer dem andern, er mag gefangen, krank, oder in einem andern Unfall sein, hilfreiche und beförderliche Hand bieten wollen; 8) daß ich niemals einigen von meinen Kameraden, wenn ich solchen davonbringen kann, verwundet oder tot hinter mir lassen und in der Feinde Hände zu geraten verstatten will; 9) daß, wenn ich gefangen werden sollte, ich nichts bekennen, vielweniger den Aufenthalt und die Läger meiner Bundesgenossen, wenn es mich auch mein Leben kostete, entdecken oder verraten will. Und woferne ich diesen Eid breche, oder den geringsten Titel davon nicht beachtete, so sollen mich auch die größten Plagen, ja die grausamsten Strafen in dieser und jener Welt überfallen und betreffen.  - (ave)

Kontrakt (2) Von den Artikeln, die Piratencrews unterzeichneten, sind mehrere erhalten geblieben. Der Vertrag von Bartholomew Roberts‘ Männern ist besonders umfassend und erlaubt tiefe Einblicke in das Piratenleben. Er ist Captain Johnsons Allgemeiner Geschichte der Piraten entnommen, und die kursiv gedruckten Passagen sind Johnsons Kommentare:

I.          Jeder hat bei anstehenden Entscheidungen Stimmrecht; jeder hat das gleiche Anrecht auf frischen Proviant oder Schnaps, die zu irgendeiner Zeit erbeutet wurden, und darf sich nach Belieben bedienen, außer wenn eine Verknappung (die unter ihnen nicht selten war) es erforderlich macht, zum Wohle aller eine Kürzung zu beschließen.

II.         Jeder soll abwechselnd und der Reihe nach an Bord von Prisen gerufen werden, denn bei solchen Gelegenheiten darf er sich (über seinen rechtmäßigen Anteil hinaus) mit neuer Kleidung versehen: Betrügt er jedoch die Gemeinschaft um den Wert eines Dollars in Silbergerät, Juwelen oder Geld, so wird er zur Strafe ausgesetzt. Es war eine barbarische Sitte, den Übeltäter mit einem Gewehr ein Paar Schuß Munition, einer Flasche Wasser und einer Pulverflasche auf einer kargen oder unbewohnten Landspitze oder Insel auszusetzen und damit praktisch dem Hungertod zu überantworten. Wird nur ein Kamerad bestohlen, so begnügt man sich damit, dem Schuldigen Ohren und Nase aufzuschlitzen und ihn an Land zu setzen, nicht an einem unbewohnten Ort, aber irgendwo, wo er gewiß Not leiden muß.

III.        Niemand darf um Geld spielen, weder mit Karten noch mit Würfeln.

IV          Lichter und Kerzen sind um acht Uhr abends zu löschen: Wenn Mitglieder der Besatzung nach dieser Zeit noch trinken wollen, sollen sie dies an Deck tun; Roberts, der selbst kein Trinker war, erhoffte sich davon eine Eindämmung ihrer Ausschweifungen, doch mußte er auf Dauer feststellen, daß seine Bemühungen, den Exzessen Einhalt zu gebieten, keine Wirkung zeitigten.

V.          Gewehre, Pistolen und Entermesser sind jederzeit sauber und gefechtsbereit zu halten. In dieser Hinsicht waren sie überaus gewissenhaft und bemüht, sich gegenseitig durch Schönheit und Zahl ihrer Waffen zu übertrumpfen, wobei sie bei einer Versteigerung (am Mast) für ein Paar Pistolen bisweilen 30 bis 40 Pfund ausgaben. Diese wurden im Dienst mit verschiedenfarbigen Bändern in einer Weise über die Schultern gehängt, die diesen Gesellen eigen war und an der sie viel Gefallen fanden.

VI.         Weder Knabe noch Frau ist bei der Mannschaft erlaubt. Wer dabei ertappt wird, wie er eine Frau an Bord lockt und verkleidet mit auf See nimmt, hat sein Leben verwirkt; wenn ihnen also eine Frau in die Hände fiel, wie auf der Onslow geschehen, stellte man sie unverzüglich unter Bewachung, um zu verhindern, daß die Anwesenheit eines so gefährlichen Instruments der Spaltung und Zwietracht böse Folgen nach sich zog. Aber gerade hierin liegt die Schurkerei: Sie streiten darum, wer ihr Wächter sein soll, und im allgemeinen wird es der brutalste Kerl, der, um die Tugend der Dame zu schützen, keinen bei ihr liegen läßt außer sich selbst.

VII.        Wer im Gefecht das Schiff oder seinen Posten verläßt, wird mit Tod oder Auspeitschen bestraft.

VIII.       Handgreiflichkeiten werden an Bord nicht geduldet; jeder Streit wird mit Säbel und Pistole an Land ausgetragen. Wenn zwischen den Parteien keine Versöhnung zustande kommt, begleitet sie der Quartiermeister des Schiffes an Land und läßt die Kontrahenten im Abstand von soundso vielen Schritten mit dem Rücken zueinander Aufstellung nehmen; auf Kommando drehen sie sich um und schießen sofort (andernfalls wird ihnen die Waffe aus der Hand geschlagen) . Wenn beide verfehlen, greifen sie zum Entermesser und zum Sieger wird erklärt, wer zuerst des anderen Blut vergießt.

IX.         Niemand darf davon sprechen, seine Lebensweise aufzugeben, ehe nicht jeder 1000 Pfund verdient hat. Wenn ein Mann im Dienst ein Glied verliert oder zum Krüppel wird, soll er 800 Dollar aus der Gemeinschaftskasse erhalten, bei leichteren Verwundungen entsprechend weniger.

X.          Der Kapitän und der Quartermeister erhalten zwei Prisenanteile, Maat, Bootsmann und Geschützmeister anderthalb Anteile, andere Offiziere einen und einen Viertel Anteil.

XI.         Die Musiker sollen am Sonntag ruhen, aber die anderen sechs Tage und Nächte erhält keiner eine Vergünstigung. - Nach: David Cordingly, Unter schwarzer Flagge. Legende und Wirklichkeit des Piratenlebens. München 2001 (dtv 30817, zuerst 1995)

Kontrakt (3)

Heyraths-Contract.
Herren Sempronii und Frauen
Cyrille.

In Nomine Deorum Nuptialium & fescenninorum.

KUnd und zu wissen sey hiemit iedweden / dem daran gelegen / daß vor mir Romano Pompilio, ************************** Notario, wie auch denen darzu erbetenen Zeugen / des hochtieffgelehrten Herren Peter Sqventzen, wohlbestellten Schulmeisters zur Rumpels-Kirchen / und Expectanten des Pfarr-Amts daselbst / auch des weitvorsichtigen und scharffschleiffenden Herren Poppii, Narrenfressers / breitberühmten Glaßschleiffers und Brüllenmachers; Des durchsichtigen Herren Cuntzen vonTadelmuth / Birnen Beckers und groß Pflaumen Händlers; des Hochgedencklichen Herren Rodomont, von und auff Fensterloch / Erbrichtern zu Mist-statt; heute den 30. Februarii, dieses tausend sechshundert acht und viertzigsten Jahres / wesentlich erschienen / der Weltberühmte und überall beschriene Herr Sempronius von Wetterleuchten / und Semperheim / Oberster Inspector der Calfacterey zu Hinderlocheshausen / Mitregent des Collegii zu Bitterlingen / Verwalter des Zoll-Amts zu Blitzloch / und designireter Vice Stadt-Schreiber des Königlichen Fleckens Schitstroh / nebest der Wohl Erbahren / wolgeachteten und Gestrengen Frauen Cyrilla, Sidonia, Procopia, Sergii Schlirenschlaffes von Körbentragen hinterlassener Wittib / welche sich beyderseits für mir obengemeldeten in meinem Gemach / welches lieget in dem hinter Hause / gegen dem Garten / welche an die Fortzeymer Gassen anstösset / wo man gegen der lincken Seiten zu der rechten Hand hinein gehet / angegeben / daß sie *************** sich in ein festes Eheverbündnüß mit einander eingelassen / mit allen denen solenniteten, ceremonien und Gebräuchen / welche in dergleichen Fällen de jure oder consvetudine üblich / auch einer Morgengabe von siebentausend Doppel-Ducaten / welche Herren Sempronio baar außgezahlet werden sollen / wann sie verhanden / und die ihm in seinen Nutzen anzuwenden / hiermit übergeben / mit außdrücklicher Bedingung / daß wo Herr Sempronius vor Frauen Cyrilla sonder Leibes-Erben Todes erbleichen solte / welches doch nicht geschehen wolle / gedachte Frau Cyrilla vierzehentausend zuvorgedachter Sorte doppel-Ducaten eines Schlages / zuvor aus seiner Verlassenschafft bekomme / das übrige Vermögen aber soll an Herren Sempronii Unterlassene Blutsverwandten devolviret werden. Doch also / daß Frau Cyrilla wiederum mit denselben zu gleichem Theile gehe. Dafern aber aus solcher Ehe Kinder erfolgen / welche beyderseits wündschen / wird sich Frau Cyrilla mit ihrem gebührender legitima vergnügen lassen / welcher hergegen statt Leibgedinges Herr Sempronius ein Fuhrwerck an der OstSeiten der Neustadt / zwischen Marcus Pluncken Fidelbogen-Macher / und Ihr gestrengter Herren / Herren Narrenkopff von Fliegenheim Gütern gelegen / hiermit kräfftiglich verschreibet / nebest Jährlichen Renten von Zwölfftausend Reißthalern / welche bey einer Erbahren Zunfft der Löffel- und Flechten-Macher stehen / wie denn auch sechs Packentrögen von fichtenem Holtze / unter welchen einer etwas abgenützet. Allen seinen Kleidern / wie er die in fremden Landen und zu Hause / auff Fest- und Werckeltagen / zu Ehren / und sonsten getragen / nebest seinem alten Schlepchen von Corduan / einen Paar neuen / und einen Paar alten Pantoffeln und einem Badehütlin von Stroh mit Muscaten gezieret; und noch über diß eine blecherne Laterne mit etwas verbrandten Hörne / eine Brille / zwey Brillen Futter / einen Nachtstul mit einer zubrochenen Scherben / und den besten aus seinen höltzernen Hängeleuchtern / mit noch sechs Schock Schwefel-Liechtern / und einem ledigen Feuerzeug. Doch also / und mit nachfolgenden conditionen: Daß erstlich Frau Cyrilla Herren Sempronio ihrem erkohrnen Eheschatz / jedweden Abend mit einem Bette-Wermer von Zien auffwarte / des Nachtes ihn fein trocken lege / ihm die abgefallenen Bette sonder Murren wiederlange / die Schlaff-Hauben wol auffsetze / des Morgens aber eine warme Suppen / oder nach Jahres Gelegenheit eingemachte confituren præsentire, die Haare und den Bart wol außkämme / die Nasen wische / ein reines Schnuptuch an den Gürtel henge / und vier Stück Papier seiner Nothdurfft nach zugebrauchen / in die Hosen stecke; Weiter begehret auch Herr Sempronius, daß sie die Speisen fertig / sauber und warm auff den Tisch bringe / den Wein nicht mit Wasser verfälsche / kein Kühefleisch für Ochsenfleisch aufftrage / und seine zwey Tischgänger und Mittesser / Perlichen von Braband das weisse Hündlein / und Mirmex Mauer von Müntzen Schloß / seinen schwartzen Kater / freundlich halte; den Vögeln / so in seiner Studierstuben / alle Morgen frisch Wasser einschencken lasse; und sich im übrigen aller Koplerey / Brieffträgerey / Salbenkrämerey / als die ihrem Stande nun nicht mehr ansten-dig / gäntzlich enthalten / und als einer fürnehmen Mannes Frauen gebühret / verhalten solte. Im wiedrigen Falle solle das Frauen Cyrillæ vermachte Gut / de facto verfallen / und der wohl Erbahren Zunfft der Brieff-Mahler / und Qvem Pastores Schreiber zugewendet werden. Hergegen wird sich Herr Sempronius dahin befleissen / daß er fein deutlich und Deutsch ihr seine Meynung entdecke / und aller frembden Wörter sich enthalte / biß sie Frau Cyrilla zuvor gründlich von ihm in dem Demosthenes und M. T. Cicero unterwiesen. Solte sie Frau Cyrilla aber ingleichen / wie wir alle sterblich / für ihm ohne Eh-Segen dahin gehen / wird Herr Sempronius, seinem hohen Verstande nach / schon wissen mit allen zuhandeln / und der Sachen abzuhelffen. Diesen ihren Heyraths-Contract habe ich unten geschriebener ******** nach empfangener Gewalt extendendi publicum Instrumentum vel Instrumenta, ad consilium sapientis, & in omni meliore modo &c. post renunciationem &c. privilegiorum omnium, qvæ faciunt ad favorem dominarum &c. auffgesetzet / und mit meiner Hand und auffgedrucktem Notariat Signet bekräfftiget. Actum wie suprà.

I.

Herr Sempronius von Wetterleuchten / dessen Wappen ein gevierdter Schild / in dessen erstem Felde eine Fama mit Trompeten / in dem andern ein Leuchter auff drey Dintenfässern stehen / in dem dritten zwey Fecht-Degen Creutzweisig übereinander / durch welche ein Morgenstern / der gar zubrochen / wie ihn die Clauditdien zu Leipzig führen; In dem vierdten / ein Wagen mit 6. Rossen und auff demselben Herr Sempronius selbst / und in der perspective seiner Vorwercke / zu oberst ist ein offener Helm / auff demselben drey Hahnschwäntze / und zwischen denen die drey Köpfte des höllischen Cerberi, welche Feuer speien.

II.

Frau Cyrillse Sidonise Procopise, erbetener Curator, Herr Fortius von Seiffkesselmacherheim / in dessen Wappen ein Doppelter Schild / und zwar in dem rechten eine Salbenbüchse auff drey Todten Köpffen / darauff eine Fledermauß / zur lincken aber ein altes Weib auff einem Bocke / zu oberst ein offener Helm / auff demselben ein Katzenkopff mit offenem Maule / aus dessen Munde eine Kinder Hand hanget.

III.

Peter Sqventz, dessen Signet ein gevierdter Schild / in dessen rechten Oberfelde ein Thurm mit einer Glocken / welche Herr Sqventz zeucht / in dem Lincken aber zwey Ruten Creutzweis übereinander / und in der mitten ein Cantor stecken; in dem untersten Felde zur rechten ist ein Schauplatz / auff welchem Piramus und Thisbe, zu der Lincken aber ein Repositorium voll Bücher.

IV.

Poppius Narrenfresser; sein Signet ist ein Affen-Kopff / in dessen auffgesperretem Schlund ein Schiff voll Narren fähret.

V.

Cuntz von Tadelmuth / sein Wappen ist ein Kopff / dessen Maul nach seiner Nasen beist. Auff dem mit Schlangen-Zungen gekröneten Helm liegen drey in einander gewundene Nattern.

VI.

Rodomont von Fensterloch. Dessen Schild fünff fach. In dem mitlern Felde sind 3. Carthaunen; in dem rechten ein Spies voll gebratener Lerchen: in dem Lincken ein Lachskopff: unterst in dem rechten / zwey übereinander geschrenckte Fahnen / durch welche eine Partisane gehet: in dem lincken ein Paar Heerpaucken mit aller Zugehör. Auff dem einen Helm sitzet ein Affe / welcher mit einem Pistol nach einem auff dem andern Helm sitzenden Kater zielet / welcher sich stellet als wolte er den Schuß mit einem blossen Sebel pariren.

VII.

Romanus Pompilius, dessen Signet ist ein Esel mit einer Schreibfeder in der einen / und einen Dintenfaß in der andern Klauen.

Turpe est, difficiles habere nugas.

- Andreas Gryphius, Horribilicribifax (1650 / 1663)

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