undetötung Niederelbe. Marschrechtsprotokoll. 1602 April 16. Peter Harmens von Odershausen klagt, daß Henneke Make, des Küsters Sohn von Bardewick, ihm seinen Hund auf der Hofstätte erschossen habe. (Beklagter wendet Notwehr ein.) Hierauf haben die Gerichtsleute gefunden und eingebracht: Weil der Beklagte den Hund auf des Klägers Hofstätte erschossen habe, sei es Rechtens, daß man den erschossenen Hund bei dem Schwanze aufhänge, sodaß er mit dem Maule die Erde berühre, und der Täter müsse so viel roten Weizen um den Hund gießen, daß er bedeckt und behäuft sei, und dazu dem Kläger ein Jahr lang den Hof bewachen, und dazu den Gerichtsherren Abtrag tun. Annalen der Braunschweig-Lüneburgischen Churlande, 8. Jahrg. (1794), S. 140. - Aus: Wilhelm Ebel, Curiosa iuris germanici. Göttingen 1968
 
Hund
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