exenhammer Die
Hexerei hatte schon bisher die Mittelstellung zwischen Unglauben und Vergiftung
(so der Sachsenspiegel Buch 2 Art. 13,7), teils als Verrat an Gott, teils als
Schädigung der Mitmenschen eingenommen. Der Hexenhammer, der Codex der Hexenverfolgungen,
weiß nach beiden Seiten die letzten Konsequenzen zu ziehen. Die Hexerei ist
für ihn Abfall von Gott, Ketzerei, und wie andere Häresien nicht ein Verbrechen
einzelner, vielmehr einer Sekte, deren Vereinigung im Hexensabbat zum Ausdruck
kommt. Im Hexenhammer wurde zugleich der überragende Anteil des weiblichen Geschlechts
an den Hexen betont. Die Verfasser behaupteten nämlich, die Niedertracht des
fleischlichen Umgangs mit dem Teufel werde mehr bei den Frauen als bei den Männern
gefunden — der Teufel trat ja trotz der ihm eigentümlichen Doppelrolle vorzugsweise
in männlicher Gestalt auf. Die Teufelsbuhlschaft aber war das Kernstück des
Hexenhammers. Aus taktischen Gründen unterstreicht der Hexenhammer auch die
Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Hexen für die Menschen, um so die Hexenprozesse
in den Zuständigkeitsbereich der weltlichen Gerichte hinüberzuspielen, denen
der Schadenzauber schon immer das Kriterium für das gerichtlich zu verfolgende
Delikt der Zauberei abgegeben hatte. Aus diesem Grunde legte der Hexenhammer
dem Staate die Verfolgung der Hexen ans Herz, und hier beginnt neben der Schuld
der Theologie an den Hexenprozessen die Schuld der Jurisprudenz, die seitdem
die Verfolgung der Hexen in der Hand behalten hat, und über den Standpunkt der
Carolina (Art. 109) hinaus das Schwergewicht des Hexenverbrechens von der
Schadenszufügung zum Teufelspakt verlagerte. - Gustav Radbruch, Heinrich
Gwinner: Geschichte des Verbrechens. Frankfurt am Main 1990 (Die Andere Bibliothek
62, zuerst 1951)
Hexenhammer (2)
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