ebühren   Selbst nach dem Tode eines Menschen verzichtete die Kirche nicht auf das Kontrollrecht über ihn und auf den Gewinn, den sie aus der Ausübung dieses Rechtes während seines ganzen Lebens gezogen hatte. Die Sitte, für die frommen Dienstleistungen, durch welche die Kirche die Qualen des Fegefeuers linderte, beträchtliche Summen zu hinterlassen, sowie die Darbringung von Opfern beim Leichenbegängnis war so allgemein verbreitet, daß die Aufsicht über einen Leichnam durchaus keine gering zu achtende Gewinnquelle war. Darum behauptete auch die Pfarrei, in welcher der Sünder gelebt hatte und gestorben war, ein direktes Anwartschaftsrecht auf seine so einträglichen Überreste zu haben. Gelegentlich kamen auch Eingriffe in dieses Anwartschaftsrecht vor, wenn nämlich irgendein Kloster den Sterbenden veranlaßte, ihm seine fruchtbaren Überreste anzuvertrauen, ein Vorgehen, welches zuletzt zu einem ganz unziemlichen Gezänk über den Leichnam und über das Vorrecht, ihn zu begraben und Totenmessen für seine Seele zu lesen, führte. Schon im fünften Jahrhundert zögerte Leo der Große nicht, in den schärfsten Ausdrücken die Raubsucht der Klöster zu verurteilen, die die Lebenden aufforderten, an ihrer Einsamkeit teilzunehmen, um auf diese Weise sich in den Besitz des mitgebrachten Vermögens zu setzen — zum offenbaren Schaden des Pfarrers, der so der ihm rechtmäßig zustehenden Einkünfte beraubt wurde. Daher ordnete Leo einen Kompromiß an, wodurch die Hälfte der so erlangten unbeweglichen Habe und des Zugviehs der Kirche des Entschlafenen überwiesen werden sollte, mochte er tot oder lebend in das Kloster gezogen sein. Schließlich beanspruchten die Kirchen die Leichname ihrer Pfarrkinder als ihr unveräußerliches Recht und sprachen dem Sterbenden das Vorrecht ab, sich die Begräbnisstätte auszuwählen. Es bedurfte wiederholter päpstlicher Entscheidungen, um diese so hartnäckig geltend gemachten Ansprüche zu beseitigen; in diesen Entscheidungen wurde den Kirchen stets nur ein Teil — etwa ein Viertel oder ein Drittel oder die Hälfte — der Summe zuerkannt, die der Verstorbene für sein Seelenheil bestimmt hatte. An einigen Orten behaupteten die Pfarrkirchen, ein gewohnheitsmäßiges Recht auf gewisse Bezahlungen bei dem Tode eines Pfarrkindes zu haben, und das Konzil von Worcester im Jahre 1240 entschied, daß, wenn bei Geltendmachung dieses Rechtes die Witwe oder die Waisen des Verstorbenen an den Bettelstab gebracht würden, alsdann die Kirche sich in christlicher Nächstenliebe nur mit einem Drittel des Vermögens begnügen und die beiden anderen Drittel der Familie des Verstorbenen lassen solle. In Lissabon wurden sogar die letzten Tröstungen der Religion einem jeden versagt, der sich weigerte, einen Teil, gewöhnlich ein Drittel seines Vermögens, der Kirche zu überlassen. An anderen Orten erhob der Priester gewohnheitsmäßig Anspruch auf die Bahre, auf welcher der Leichnam zur Kirche gebracht worden war, ein Anspruch, der im Falle eines Widerstandes zu Streitigkeiten führte, die mehr lebhaft als erbaulich waren. In Navarra wurde durch ein besonderes Gesetz der Betrag festgesetzt, den die ärmeren Klassen bei der Totenmesse als Opfergabe zu entrichten hatten. Sie betrug für einen Bauern zwei Maß Korn. Bei einem Ritter bestand sie — wenig passend zu ihrem Zwecke — gewöhnlich in einem Streitrosse, einem Waffenanzuge und Juwelen. Die Kosten hierfür wurden häufig, zur Ehrung des Andenkens eines ausgezeichneten Ritters, vom Könige bestritten. Daß diese Kosten nicht gerade gering waren, beweist die Tatsache, daß Karl II. von Navarra im Jahre 1372 dem Franziskaner-Guardian von Pampelona dreißig Livres bezahlte, um das Streitroß, die Rüstung und andere Gegenstände zurückzukaufen, die bei dem Leichenbegängnis von Masen Seguin de Badostal als Opfer dargebracht worden waren. Mit der Entstehung der Bettelorden und ihrer außerordentlichen Beliebtheit wurde die Rivalität zwischen ihnen und dem Weltklerus wegen des Besitzes eines Leichnams und wegen der Gebühren für seine Bestattung lebhafter denn je. - Henry Charles Lea, Die Inquisition. Hg. Joseph Hansen. Frankfurt am Main 1985 (Die Andere Bibliothek 6, zuerst 1887)

 Gebühren  (2)  Der Henker hatte Arbeit vollauf und jeder Handgriff brachte ihm klingenden Lohn. Nur einige Beispiele aus einer Scharfrichtertaxordnung des vorigen (19.) Jahrhunderts mögen hiefür ais Beleg ausser den oben angeführten Gebühren hier ihren Platz finden:

Die Leiter an den Galgen anlehnen 1 fl.
Stricke und Bänder 30 kr.
Den Scheiterhaufen aufrichten 1 fl.
Die Asche eines Verbrannten in fliessendes Wasser zu werfen, ebensoviel, desgleichen in Bock spannen (ohne Ruthenstreiche).
Spitzruthen etc  jeder Streich 8 kr.
Jedem Knecht gebührten 30 kr.
Für Schnüre  zum Bockspannen,  leer aufziehen, Gewichte anhängen, die Stricke anziehen, Beinschrauben anlegen, auf den Pranger führen, je 30 kr. Mit glühenden Zangen reissen, jeder Griff 15 kr.
Eine Ruthe in das Genick stecken ebensoviel.
Vor die Kirche mit brennender Kerze stellen 12 kr.
Ausrufung des Friedbots 15 kr.
Salben zum einschmieren bei der Tortur 30 kr.
Der Hexenbrand 4 fl.  

-(hel)

Gebühren  (3)  Am 21. Februar ist Pfarrer Wachsmann im Zuchthaus Brandenburg guillotiniert worden. ›Sind Sie die Erbin des verstorbenen Wachsmann?‹ erkundigt sich kurz darauf ein Beamter bei seiner Schwester. Zögernd bejaht sie. ›Sind Sie bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen?‹ — ›Was würde geschehen, wenn ich nicht dazu bereit wäre?‹ — ›Wir müßten die Erbschaft pfänden.‹ Die Schwester erschrickt. Pfändung der Erbschaft bedeutet Abschied von tausend geliebten Andenken. ›Ich zahle‹, sagt sie rasch. ›Darf ich fragen, wie hoch ...?‹ - ›Ein paar hundert Mark. Die Rechnung wird Ihnen zugestellt.‹ Nach wenigen Tagen trägt ihr der Postbote einen Einschreibebrief ins Haus. Rechnung für das Strafverfahren Alfons Maria Wachsmann. Spezifizierung:

Verpflegungskosten täglich ...................... RM     1,50
Überführung ins Zuchthaus Brandenburg....RM   11,90
Vollstreckung des Urteils ......................... RM 158,18
Gebühr für Todesstrafe ...........................  RM 300,00
Postgebühren. ........................................  RM      1,84
Porto für Übersendung der Kostenrechnung. . .  RM      0,42.

158,18 Reichsmark kostet eine deutsche Hinrichtung.  - Ruth Andreas-Friedrich, Der Schattenmann. Tagebuchaufzeichnungen 1938-1945. Notat vom 1. September 1942. Frankfurt am Main 1987 (zuerst 1947)

Einnahmequelle Behörde
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