austrecht   (der Adligen)   Adelung 2,62: das ehemalige Vorrecht des Deutschen Adels, seine Ansprüche mit gewaffneter Hand selbstgültig zu machen, ohne nöthig zu haben gerichtliche Hülfe zu suchen. Campe 2,29: in den Zeiten der Roheit, das Recht des Stärkern, das Recht seine Ansprüche mit Gewalt, mit bewaffneter Faust geltend zu machen; auch das Kolbenrecht. - DWb. 3,1384 bringt folgenden Beleg aus Lichtenberg (1794), der dieses alte Recht verspottet: das faustrecht ist heutzutage verschwunden bis auf die freiheit jedem eine faust in die tasche zu machen.   - Nabil Osman, Kleines Lexikon untergegangener Wörter. München 1971
 
 

Faust

 

  Oberbegriffe
zurück 

.. im Thesaurus ...

weiter im Text 
Unterbegriffe

 

Verwandte Begriffe
Synonyme