austrecht
(der Adligen) Adelung 2,62: das ehemalige
Vorrecht des Deutschen Adels, seine Ansprüche mit gewaffneter Hand selbstgültig
zu machen, ohne nöthig zu haben gerichtliche Hülfe zu suchen. Campe 2,29: in
den Zeiten der Roheit, das Recht des Stärkern, das Recht seine Ansprüche mit
Gewalt, mit bewaffneter Faust geltend zu machen; auch das Kolbenrecht. - DWb.
3,1384 bringt folgenden Beleg aus Lichtenberg (1794), der dieses alte
Recht verspottet: das faustrecht ist heutzutage verschwunden bis auf die freiheit
jedem eine faust in die tasche zu machen. - Nabil Osman, Kleines Lexikon untergegangener Wörter. München
1971
|
||
|
||