Eigentumsbegriff  Daß sie zu allerhand kleinen Diebereyen ungemein geneigt wären, hatten wir zwar verschiedentlich erfahren, doch niemals etwas von einigem Werthe dadurch eingebüßt; denn in den Taschen, denen am leichtesten beyzukommen war, führten wir gemeiniglich nichts als das Schnupftuch, und dieses bestand noch dazu nur in einem Stück dünnen Tahitischen Zeuges, daher sie sich bey allem Glücke und Geschicklichkeit unsre Taschen auszuleeren, hintergangen fanden und ihre Beute gemeiniglich lächelnd wieder brachten. Meiner Meynung nach, ist diese Neigung bey den Tahitiern minder strafbar als bey uns; denn ein Volk, dessen Bedürfnisse so leicht zu befriedigen, und dessen Lebensart so gleichförmig ist, kann würklich unter sich nur wenig Veranlassungen zur Dieberey haben. Ihre offenen Häuser, ohne Thür und Riegel, beweisen auch zur Gnüge, daß in dieser Absicht keiner von dem andern etwas zu besorgen hat. Wir sind also an dieser ihrer Untugend in so fern selbst schuld, weil wir die erste Veranlassung dazu gegeben, und sie mit Dingen bekannt gemacht haben, deren verführerischem Reiz sie nicht widerstehen können. Überdies halten sie selbst, dem Anschein nach, ihre Diebereyen eben für so strafbar nicht, weil sie vermuthlich glauben, daß uns dadurch doch kein sonderlicher Schaden zugefügt werde. - (for)

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