ocksbeutel
Hallische Rechtsgewohnheit, 14. bis 18. Jahrh. "Nun will ich
von dem in Halle bekanten Gebrauch gedenken, da eine Witwe, wenn sie sich verheyratet,
dem Schuldheißen in einem Beutel ohne Naht1 einen Schilling, nach
ietzigem Wert 16 Pfennige, bey Strafe, daß sich solches auf Rutzschart verdopple,
vor der Trauung einliefern muß. Diese 16 Pfennig werden der Königl. Cammer berechnet.
Der Beutel aber und was, aus gutem Willen, über die 16 Pf eingeleget wird, verbleibet
dem Schuldheißen als ein Accidens. Daß diese Gewohnheit sehr alt sey, ist keinem
Zweifel unterworfen.. . Einem von den Magdeburger Schöppen im Jahre 1346 eingeholten
Urtel wird am Ende beygefüget "Ouch gehört demeselven voghede von der wedewen,
dy eynen Mann nimpt, nit mer, wen ein Schilling." K. G. Knorre, Rechtliche
Anmerkungen.... (1752), S. 248.
Auch Lex Hiddae genannt, nach der wettinischen Gräfin Hidda, Tochter des
Markgrafen Friedrich von Meißen (gest. 1017), die angeblich diese eingeführt
habe. - Aus:
Wilhelm Ebel, Curiosa
iuris germanici.
Göttingen
1968
1 auch Witwenbeutel oder Bocksbeutel genannt. Nach
Art des KutscherZinses, der sich bei Zahlungsverzug verdoppelt.