ocksbeutel   Hallische Rechtsgewohnheit, 14. bis 18. Jahrh. "Nun will ich von dem in Halle bekanten Gebrauch gedenken, da eine Witwe, wenn sie sich verheyratet, dem Schuldheißen in einem Beutel ohne Naht1 einen Schilling, nach ietzigem Wert 16 Pfennige, bey Strafe, daß sich solches auf Rutzschart verdopple, vor der Trauung einliefern muß. Diese 16 Pfennig werden der Königl. Cammer berechnet. Der Beutel aber und was, aus gutem Willen, über die 16 Pf eingeleget wird, verbleibet dem Schuldheißen als ein Accidens. Daß diese Gewohnheit sehr alt sey, ist keinem Zweifel unterworfen.. . Einem von den Magdeburger Schöppen im Jahre 1346 eingeholten Urtel wird am Ende beygefüget "Ouch gehört demeselven voghede von der wedewen, dy eynen Mann nimpt, nit mer, wen ein Schilling." K. G. Knorre, Rechtliche Anmerkungen.... (1752), S. 248.

Auch Lex Hiddae genannt, nach der wettinischen Gräfin Hidda, Tochter des Markgrafen Friedrich von Meißen (gest. 1017), die angeblich diese eingeführt habe. - Aus: Wilhelm Ebel, Curiosa iuris germanici. Göttingen 1968

1 auch Witwenbeutel oder Bocksbeutel genannt.   Nach Art des KutscherZinses, der sich bei Zahlungsverzug verdoppelt.
 

Bock Beutel

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