Art. 42. Wer bei eines verheirateten Mannes Ehefrau ergriffen wird, der soll von der Frau durch die Stadt in den Straßen auf und nieder per priapum gezogen werden.
Fr. Hach, Das alte lübische Recht (1839), S. 198 u. 249.
- Aus:
Wilhelm Ebel, Curiosa
iuris germanici.
Göttingen
1968
|
|